namensgebung eines beibootes ?!? gibt´s da eine yachtregel?

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sailbob
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namensgebung eines beibootes ?!? gibt´s da eine yachtregel?

Beitrag von sailbob » So 9. Feb 2014, 16:11

hallo liebe klassik gemeinde,

ab der nächsten saison haben wir ein recht hübsches beiboot (gekllnkert/mahagony+eiche) für unseren alten 1925er a&r schärenkreuzer. allerdings fragen wir uns ob es eine "historische yacht-regel" bezüglich der namensgebung von beibooten gibt. nennt man es zu beispiel wie das "hauptschiff" oder hat es klassischerweise einen ganz anderen namen? oder einen inhaltlich verwandten? bis jetzt haben wir noch keine buchstaben o.ä. gekauft, insofern ist noch alles möglich... ;-)

viele grüsse
robert schenk
sailbob
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Re: namensgebung eines beibootes ?!? gibt´s da eine yachtregel?

Beitrag von sailbob » So 9. Feb 2014, 16:20

...ahaaa, jetzt hab ich schon selbst was gefunden - aus einem blog der "boote" redaktion.
(vielleicht auch für ein paar andere spannend :-)


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Viel Durcheinander, liebe Freunde!

Sorgen wir also für Klarheit.

1. Kennzeichnungspflicht (allgemein)

- Kennzeichnungspflicht im Sinne der "Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen" besteht grundsätzlich nur auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen.
- Auf deutschen Seeschifffahrtstraßen müssen Boote unter deutscher Flagge "ihren Namen an beiden Seiten des Buges und ihren Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen" (rechtsverbindlich geregelt in § 9 (1) des Flaggenrechtsgesetzes BGBl I, 1990, Seite 1343 ff).

2. Kennzeichnungspflicht eines Beibootes

- auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Beiboote von der Kennzeichnungspflicht im Sinne der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen befreit.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Beiboot auch nur als solches eingesetzt wird. Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt:
”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen. Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich. Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".

- Auf Seeschifffahrtsstraßen reicht es aus, wenn ein Beiboot mit der Bezeichnung "Tender to xxx" ausgestattet ist.

Ist damit alles klar oder gibt es noch Fragen?

Grüße
Redaktion BOOTE

Jürgen Straßburger
sailbob
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Re: namensgebung eines beibootes ?!? gibt´s da eine yachtregel?

Beitrag von sailbob » So 9. Feb 2014, 16:22

...jetzt hab ich selbst schon was gefunden:



Viel Durcheinander, liebe Freunde!

Sorgen wir also für Klarheit.

1. Kennzeichnungspflicht (allgemein)

- Kennzeichnungspflicht im Sinne der "Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen" besteht grundsätzlich nur auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen.
- Auf deutschen Seeschifffahrtstraßen müssen Boote unter deutscher Flagge "ihren Namen an beiden Seiten des Buges und ihren Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen" (rechtsverbindlich geregelt in § 9 (1) des Flaggenrechtsgesetzes BGBl I, 1990, Seite 1343 ff).

2. Kennzeichnungspflicht eines Beibootes

- auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Beiboote von der Kennzeichnungspflicht im Sinne der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen befreit.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Beiboot auch nur als solches eingesetzt wird. Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt:
”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen. Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich. Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".

- Auf Seeschifffahrtsstraßen reicht es aus, wenn ein Beiboot mit der Bezeichnung "Tender to xxx" ausgestattet ist.

Ist damit alles klar oder gibt es noch Fragen?

Grüße
Redaktion BOOTE

Jürgen Straßburger
kstubenrauch
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Re: namensgebung eines beibootes ?!? gibt´s da eine yachtregel?

Beitrag von kstubenrauch » So 9. Feb 2014, 21:49

Guten Abend,

für einen Vergleich empfehle ich das Bauverzeichnis von A&R, da kannst Du abgleichen, wie das andere Eigner zuvor mit ihren Beibooten gemacht haben.

So ein historischer Ansatz mag dichter an der Nutzung unserer in Freizeit genutzten Boote sein.

Also, nur Mut und freie Namenswahl, wie auch Platzierung desselben.

Von allen Segelbooten, die ich in den letzten 40 Jahren gesehen habe, führen höchstens 4% den Namen beidseitig am Bug. Das ist eher etwas für beruflich genutzte Gefährte größeren Ausmaßes.

Viele Grüße,

Kaspar
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