...ahaaa, jetzt hab ich schon selbst was gefunden - aus einem blog der "boote" redaktion.
(vielleicht auch für ein paar andere spannend
--------------------------------------------------------------------------------
Viel Durcheinander, liebe Freunde!
Sorgen wir also für Klarheit.
1. Kennzeichnungspflicht (allgemein)
- Kennzeichnungspflicht im Sinne der "Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen" besteht grundsätzlich nur auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen.
- Auf deutschen Seeschifffahrtstraßen müssen Boote unter deutscher Flagge "ihren Namen an beiden Seiten des Buges und ihren Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen" (rechtsverbindlich geregelt in § 9 (1) des Flaggenrechtsgesetzes BGBl I, 1990, Seite 1343 ff).
2. Kennzeichnungspflicht eines Beibootes
- auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Beiboote von der Kennzeichnungspflicht im Sinne der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen befreit.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Beiboot auch nur als solches eingesetzt wird. Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt:
”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen. Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich. Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".
- Auf Seeschifffahrtsstraßen reicht es aus, wenn ein Beiboot mit der Bezeichnung "Tender to xxx" ausgestattet ist.
Ist damit alles klar oder gibt es noch Fragen?
Grüße
Redaktion BOOTE
Jürgen Straßburger