Schärenkreuzer in Bayern genehmigungspflichtig? Ya/Nein
Verfasst: Di 24. Feb 2009, 10:19
Hallo zusammen,
ich spiele gerade Ping Pong mit dem Landratsamt über die Zulassungsgebühren meines Schärenkreuzers Mälar 22.
Das Boot hat einen Antrieb elektrisch von 0,8KW, keine Wohneinrichtung und keine Kocheinrichtung, ist aber über 9,20m nämlich 9,50m lang.
In der Bayerische Schifffahrtsordnung zur Genehmigungspflicht steht:
"(1) 1 An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. 2 Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. 3 Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind. "
Unser Boot fällt aufgrund der Länge aus der Gruppe der kleinen Fahrzeuge raus, ist aber auch nicht ein Boot mit über 4 KW und Wohneinrichtung, somit an und für sich nicht genehmigungspflichtig.
Der Herr vom Landratsamt verweißt auf ein Merkblatt der Wasserschutzpolizei, dass Boote über 9,20m grundsätzlich genehmigungsplichtig sind. Dies ist aber leider im Wiederspruch zur Bayrischen Schifffahrtsordwnung, die deutlich spezifischer ist.
Hat einer von Euch Erfahrung zu diesem Punkt. Vielleicht gibt es einen Schärenkreuzer besitzer der bereits sich hiermit beschäftigen mußte.
Wäre über euren Input sehr dankbar.
Gruß
Philip
PS: Eine weitere Frage die ichmir stelle ist, wir planen mit dem Boot im Sommer vor Stockholm zu segeln. Was für Genehmigungen benötigen wir um unter deutscher Fahne zu segeln?
ich spiele gerade Ping Pong mit dem Landratsamt über die Zulassungsgebühren meines Schärenkreuzers Mälar 22.
Das Boot hat einen Antrieb elektrisch von 0,8KW, keine Wohneinrichtung und keine Kocheinrichtung, ist aber über 9,20m nämlich 9,50m lang.
In der Bayerische Schifffahrtsordnung zur Genehmigungspflicht steht:
"(1) 1 An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. 2 Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. 3 Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind. "
Unser Boot fällt aufgrund der Länge aus der Gruppe der kleinen Fahrzeuge raus, ist aber auch nicht ein Boot mit über 4 KW und Wohneinrichtung, somit an und für sich nicht genehmigungspflichtig.
Der Herr vom Landratsamt verweißt auf ein Merkblatt der Wasserschutzpolizei, dass Boote über 9,20m grundsätzlich genehmigungsplichtig sind. Dies ist aber leider im Wiederspruch zur Bayrischen Schifffahrtsordwnung, die deutlich spezifischer ist.
Hat einer von Euch Erfahrung zu diesem Punkt. Vielleicht gibt es einen Schärenkreuzer besitzer der bereits sich hiermit beschäftigen mußte.
Wäre über euren Input sehr dankbar.
Gruß
Philip
PS: Eine weitere Frage die ichmir stelle ist, wir planen mit dem Boot im Sommer vor Stockholm zu segeln. Was für Genehmigungen benötigen wir um unter deutscher Fahne zu segeln?